Achtung: Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf ist bei Übergabeverträgen ab 1.1.2013 eine Gebührenerhöhung geplant. Hier besteht gerade bei bereits bevorstehenden Betriebsübergaben absoluter Beratungsbedarf, damit Klein- und Mittelbetriebe, die bereits mit einer Vielzahl von Steuerung, Gebühren und Abgaben belastet sind, nicht von zusätzlichen Gebühren getroffen zu werden. 

Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab 1.1.2013 die Gebühren für die Eintragung eines Eigentumsrechtes im Grundbuch bei Schenkungen und Erbschaften erhöht wird.

Derzeit beträgt die Eintragungsgebühr bei Schenkungen und Erbschaften 1,1 % vom dreifachen Einheitswert. Zukünftig wird die Gebühr nicht vom Einheitswert, sondern vom Verkehrswert (=Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf erzielt wird) berechnet. Unter Schenkungen fallen üblicherweise auch Betriebsübertragungen zwischen Familienmitgliedern (insbesondere Eltern und Kinder). 
 
Ausnahmen (Berechnung weiterhin vom dreifachen Einheitswert, max. 30 % des Verkehrswertes): 
 
– Übergabe von landwirtschaftlichen Grundstücken an nahe Verwandte zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
– Übergabe von Liegenschaften zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses an nahe Angehörige, wenn bereits ein gemeinsamer Haushalt mit den Übergebern bestand (Schenkung von Wohnungen mit vorliegenden Mietverhältnis)
 
Aufgrund des Generationenwechsel stehen derzeit tausende Betriebsübertragungen in Österreich an. Die Regelung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten ist eine sehr wichtige und oftmals auch weitreichende Entscheidung im Leben eines Menschen. Gerade familiäre Klein- und Mittelbetriebe werden innerhalb der Familie übergeben. Oft sind die Liegenschaften des Betriebes mehr wert als der gesamte Betrieb. Demnach trifft diese Gebührenerhöhung gerade Kleinbetriebe in einem unverhältnismäßigen Ausmaß. Wird derzeit für eine Liegenschaft mit einem Einheitswert von EUR 30.000,00 (Verkehrswert EUR 250.000,00) eine Eintragungsgebühr von EUR 990,00 entrichtet, so fällt ab 1.1.2013 ein Betrag von EUR 2.750,00. 
 
Dies stellt gerade bei Übertragungen von reinen Liegenschaftswerten oftmals eine finanzielle Belastung dar, da keine weiteren Barmittel übertragen werden und der Neuübernehmer nun hohe Gebühren (zusätzlich zur weiters anfallenden Grunderwerbsteuer) zu begleichen hat. Der richtige Zeitpunkt für die Übergabe von Vermögenswerten hängt von vielen Faktoren ab. Steuerliche Überlegungen sollten nie der einzige Beweggrund für eine Vermögensübertragung sein, spielen aber vielfach eine große Rolle für den richtigen Übertragungszeitpunkt. Wer ohnehin beabsichtigt, in absehbarer Zeit Vermögensübertragungen vorzunehmen, sollte die bevorstehende Erhöhung der Eintragungsgebühr zum Anlass nehmen, sich ernsthaft mit dem Thema auseinanderzusetzen, um den Zeitpunkt der Übertragung so zu wählen, dass die derzeit noch geringere Gebühr in Anspruch genommen werden kann.
 
Für Übergabeverträge, die bis zum 31.10.2012 abgeschlossen werden, gilt eine entsprechende Übergangsbestimmung. Die Bestimmung wird erstr für Verträge wirksam, die nach dem 31.10.2012 abgeschlossen werden. Demnach sind Übertagungen unbedingt noch bis Ende Oktober vorzunehmen und der Vertrag bis Ende Oktober abgeschlossen werden.
 
Wir empfehlen Ihnen daher bei anstehenden Vermögensübertragungen auf jeden Fall Ihren Steuerberater aufzusuchen um die für Sie maßgeschneiderte Lösung zu finden.