Das Finanzamt legt höchsten Wert auf das richtige Kommunikationsmittel. Wir klären Sie hier auf, was Sie zu beachten haben, denn E-Mailverkehr ist nicht gewünscht.

 

"Anbringen"an die Finanzbehörde sind grundsätzlich schriftlich einzureichen, wobei E-Mails, entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), nicht zulässig sind. Zu den Anbringen zählen insbesondere Erkärungen, Anträge, die Beantwortung von Bedenkenvorbehalten und Rechtsmittel, sowie Mängelbehebungen. Werden solche Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg, wie zum Beispiel per E-Mail, eingebracht, so löst dies weder einen Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen.

Wie können Sie ein wirksames Anbringen einreichen?

Anbringen können neben der schriftlichen Form per Post und Fax auch im elektronischen Wege über FinanzOnline eingebracht werden. Aufträge zur Mängelbehebung können dabei unter "Eingaben" – "Anträge" – "Sonstige Anträge" – "Sonstige Anbringen und Anfragen" mit Freitext vorgenommen werden. Ergänzungsersuchen und Vorhalte können ebenfalls direkt über FinanzOnline unter "Eingaben" – "Ergänzungsersuchen" beantwortet werden.

An dieser Rechtslage hat auch die seit 2014 geänderte Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach anstatt von Berufungen an den UFS nun Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebracht werden, nichts geändert.

Sollten Sie zur Finanzamtskorrespondenz noch Fragen haben, wir beantworten sie gerne.

Ihr Geschäft. Unser Plan.