Außendienstmitarbeitern steht generell keine Übernahem der Fahrtkosten zu. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter mehrmals im Monat den Firmensitz aufsucht und somit auch im Unternehmenssitz eine Arbeitsstätte gegeben ist. In diesem Fall wären steuerfreie Kilometergelder zu gewähren.

Außendienstmitarbeiter inkl. Heimarbeiter und Teleworker sind für ein bestimmtes Gebiet (zB Bundesland) für die Betreuung von Kunden verantwortlich. Hauptmerkmal ist dabei, dass der Außendienstmitarbeiter am Unternehmensstandort nicht tätig wird und auch keinen generellen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Dienstreisen werden meist von der Wohnung aus angetreten, da diese als „Arbeitsstätte“ anzusehen ist.

Daher können auch keine Fahrtkosten zwischen dem Firmensitz und der Wohnung  als Dienstreise gem. § 26 Z 4 EStG in Anspruch genommen werden, da keine Arbeitsstätte am Firmensitz vorhanden ist. Dies gilt auch, wenn der Dienstnehmer durchschnittlich einmal im Monat den Unternehmensstandort aufsucht, dabei jedoch keinen Innendiensttätigkeit verrichtet.

Wenn häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmenssitz vorliegen,  ist dies ein Hinweis darauf, dass sehr wohl für eine „Arbeitsstätte“ des Dienstnehmers am Sitz des Unternehmens spricht und daher steuerfreie Kilometergelder bzw. Diäten zu gewähren wären.

Zahlung der Arbeitsnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber bei Altersteilzeit – kein DB/DZ

Bei Vorliegen der Altersteilzeit erfüllt der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages (Differenzbetrag zwischen Arbeitsentgelt bei Vollzeitbeschäftigung und dem tatsächlich erzielten Entgelt) eine eigene gesetzliche Verpflichtung. Nachdem es sich bei diesen Beiträgen nicht um Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsnehmers handelt (diese werden vom Arbeitgeber übernommen), liegt kein geldwerter Vorteil vor, dh die übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) bzw. dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ).

 

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