Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer!

Das BMF hat den Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus überarbeitet und veröffentlicht (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1). Die ersten beiden Punkte wurden konkretisiert, Punkt 3 und 4 ergänzt. Der Erlass enthält folgende Ergänzungen:

  • Voraussetzung für sämtliche Anträge ist, dass die individuelle Betroffenheit geprüft wurde und glaubhaft gemacht werden kann, dass der (liquiditätsmäßige) Notstand auf die negativen Auswirkungen der Corona-Infektion zurückzuführen ist.
  • Das kombinierte Antragsformular SR 1-CoV auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden.
    Das BMF ersucht in diesem Zusammenhang, dass Parteienvertreter wie bisher die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung in FinanzOnline verwenden. Es gibt dort seit voriger Wochen einen Standardtext, der mit einfachem Klick in die Begründung übernommen werden kann.
  • Eine Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist bis längstens 30.9.2020 zu gewähren, (wobei wir je nach Situation annehmen, dass bei Notwendigkeit eine Verlängerung kommt).
  • Die Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein bis 31.8.2020 erstreckt. (Punkt 3)
  • Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt. (Punkt 4)

 

Wenn Sie Fragen haben können Sie uns gerne jederzeit schreiben oder sich telefonisch melden.

 

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!

Das 360* Business Planner – Team

 

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