Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer!

Endlich ist es so weit, die Richtlinien für den Härtefallfond stehen fest und die Antragstellung ist ab Freitagnachmittag (17 Uhr) bei der WKO möglich.

Eine Information vorweg – diese erste Maßnahme ist für diejenigen, die diesen Zuschuss am dringendsten benötigen, wir halten Sie zu allen weiteren Paketen natürlich auch umgehend auf dem Laufenden!

  • In der ersten Phase maximal 1.000 Euro Soforthilfe für Selbstständige und EPU
  • In der zweiten Phase bis zu 2.000 Euro monatlich. Details zu dieser zweiten Phase werden noch ausgearbeitet
  • Es dürfen keine Nebeneinkünfte bestehen
  • Neue Selbstständige, freie Dienstnehmer, EPU und Kleinstunternehmer mit bis zu neun Mitarbeitern erhalten aus dem mit einer Milliarde Euro dotierten Härtefallfonds eine „Soforthilfe“ von bis zu 1.000 Euro
  • In weiterer Folge sind bis zu 6.000 Euro Unterstützung möglich
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem bisherigen Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro im Jahr beträgt der Erst-Zuschuss 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommenab 6.000 Euro im Jahr sind es 1.000 Euro
  • In einer zweiten Phase sollen dann für max. drei Monate bis zu 2.000 Euro monatlich ausgezahlt werden. In Summe sind es also bis zu 6.000 Euro. Details zu dieser zweiten Phase sind noch unklar
  •  Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbußen

Gegenstand der Förderungen ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Ein Wechsel in den mit 15 Mrd. Euro dotierten Nothilfefonds ist möglich. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dann dort angerechnet. Die zusätzliche Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Wer hat Anspruch?

Als Förderungswerber zugelassen wird, wer eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich hat. Weiters muss die Gewerbeberechtigung bis 31.12.2019 eingetragen worden sein bzw. die unternehmerische Tätigkeit vor diesem Stichtag aufgenommen worden sein. Der Sitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein. Der Förderwerber muss darüber hinaus „von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen“ sein. Das bedeutet, er ist:

  • nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
  • hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie z.B. Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe z.B. im Gesundheitsbereich

Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

  • Rechtmäßig selbstständige Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (Kammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung)
  • Unternehmensgründungen bis 31.12.2019
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: Gemäß Richtlinie darf im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr das Einkommen vor Steuern und Sozialabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen, die sich im Jahr 2020 auf 75.180 Euro beläuft. 80% dieser Höchstbeitragsgrundlage (=60.144 Euro) entsprechen etwa den 33.812 Euro Nettoeinkommen (nach Steuern und Sozialversicherung). Bei der Obergrenze (33.812 Euro Nettoeinkommen jährlich) auf Basis des letzten verfügbaren Steuerbescheids handelt es sich um eine Vereinfachung des Förderrichtliniengebers zur sicheren und leichteren Handhabung der Fördervoraussetzungen.
  • Der Nettoeinkommenswert ist aus dem letztgültigen Steuerbescheid (2017 oder jünger) zu nehmen. Mehr Infos in der Richtlinie.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest Euro 5.527,92 p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (Euro 460,66)
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit und des Härtefallfonds ist ausdrücklich möglich
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall und der 15 Milliarden Euro dotierte Notfallhilfe für betroffene Branchen. Eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf
  • Die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein

Wer hat KEINEN Anspruch?

Grundsätzlich gibt es für die Hilfen eine Ober- und eine Untergrenze: Wer mehr als rund 60.144 Euro jährlich (80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) oder im Jahr weniger als rund 5.500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdient, hat keinen Anspruch. Ebenfalls keinen Anspruch hat, wer Nebeneinkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro) bezieht. Wer etwa eine Wohnung vermietet, könnte deshalb aus der Förderung herausfallen.

Non-profit Organisationen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der Richtlinie nicht umfasst. Da wird es eigene Richtlinien geben. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet.

Weiters sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen von der Förderung ausgenommen.

Genaue Informationen können in den Richtlinien zum Härtefallfonds eingesehen werden https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

Antragstellung

Anträge für den Härtefallfonds sind „vorbehaltlich der budgetären Bedeckung“ bis zum 31.12.2020 möglich. Das Ansuchen erfolgt ausschließlich online über ein Formular der Wirtschaftskammer. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht. Bei Ablehnung muss die Wirtschaftskammer die Gründe schriftlich bekannt geben. Teil des Antrags ist auch eine eidesstattliche Erklärung. Falschangaben haben strafrechtliche Folgen.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

  • WKO-Benutzeraccount – falls vorhanden
  • Jahreseinkommen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr (Anmerkungen an unsere Kunden: Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid 2017 bzw 2018 von uns erhalten. Bitte bereiten Sie diese Information sicherheitshalber vor.)
  • Persönliche Steuernummer – diese finden Sie auf Ihrem persönlichen Einkommensteuerbescheid!
  • KUR oder GLN Kennziffer des Unternehmensregisters (ausgenommen: Freie Dienstnehmer) – diese ist im eigenen Account des Unternehmensservice-Portals (USP) zu finden. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: wko.at
  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation
  • Eine eidesstattliche Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, ist bei der Beantragung abzugeben. Kann nachträglich geprüft werden.

Die Antragstellung ist ab Freitag, 27.03., 17:00 Uhr unter www.wko.at/haertefall-fonds möglich.

Für alle anspruchsberechtigten Antragsteller sind ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Mitarbeiter der Wirtschaftskammer werden auch das gesamte Wochenende die Anträge bearbeiten.

 

Wir wünschen ein schönes Wochenende und bleiben Sie gesund,

Ihre Christiane Holzinger und das gesamte 360* Business Planner Team!

 

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