Die Privatnutzung des Firmenautos ist keine Gefälligkeit: Der Entzug des Dienstwagens kann für den Arbeitgeber daher teuer werden.

Vielen stellt sich die Frage, kann ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen? Manche sehen es als Privileg und betrachten das Auto als ihr Eigentumg. Es ist daher nicht verwunderlich wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug entzieht, und es beim Arbeitnehmer keine angenehmens Befinden hinterlässt. 

Naturalbezug für Erbringung der Arbeitsleistung

Geht ein Arbeitnehmer auf Urlaub oder wird er während der Kündigungsfrist vom Dienst freigestellt, sind dies noch keine Gründe ihm für diese Zeit auch das Auto wegzunehmen. Die Möglichkeit zur Privatnutzung des Firmenautos stellt nämlich keine bloße Gefälligkeit des Unternehmens dar, sondern wird als Naturalbezug für die  Erbringung der Arbeitsleitung verstanden. Dementsprechend ist die Privatnutzung auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Entgeltleistung zu behandeln. Der Entzug des Dienstwagens ist damit nicht nur die Wegnahme eines "Heiligtums", sondern stellt aus arbeitsrechtlicher Sicht eine Entgeltkürzung dar. Und diese ist im Arbeitsrecht ohne spezielle Vereinbarung grundsätzlich nicht zulässig. Besteht der Arbeitgeber dennoch auf die Rückgabe des Autos, begeht er eine Vertragsverletzung. Der Arbeitnehmer kann einen berechtigten Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Darüber hinaus wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig und hat dem Arbeitnehmer (neben weiteren arbeitsrechtlichen Ansprüchen) jenes Entgelt zu ersetzen,welches dieser für die Beschaffung und den Betrieb eines gleichwertigen Fahrzeuges aufwenden müsste.

Wesentlich mehr Spielraum hat ein Unternehmen, wenn es mit dem Arbeitnehmer eine Widerrufsmöglichkeit der Dienstwagennutzung vereinbart. Doch Vorsicht! Selbst ein Widerrufsvorbehalt berechtigt den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer das Auto willkürlich zu entziehen. Die Rechtsprechung fordert auch für diesen Fall, dass der Arbeitgeber sachliche Gründe für den Entzug des Dienstwagens nennen kann (zum Beispiel wenn das Auto vom Arbeitnehmer aufgrund einer Tätigkeitsänderung dienstlich nicht mehr benötigt wird).

Aber selbst beim zulässigen Entzug des Dienstwagens muss das Unternehmen dem Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust der Privatnutzungsmöglichkeit einen finanziellen Ersatz leisten. Dieser orientiert sich in der Regel am steuerrechtlichen Sachbezugswert des Autos. Nur wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf ein laufendes Entgelt hat (zum Beispiel im Falle einer Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz), muss der Arbeitgeber in der Regel keinen Geldersatz leisten.

Firmen sind gut beraten, mit ihren Arbeitnehmern eine detaillierte Dienstwagenregelung zu vereinbaren. Darin sollen sämtlich Fragen der Nutzung und des Entzuges des Dienstwagens enthalten sein, um einen späteren Rechtsstreit über dieses Thema möglichst zu vermeiden.

 

Sollten Sie diesbezüglich noch Fragen haben wir beantworten sie gerne.

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