Ein spannendes Thema für alle Unternehmer: das Fahrzeug im Betriebsvermögen! Sie verwenden Ihr Fahrzeug für betriebliche veranlasste Fahrten, dann haben wir für Sie einige nützliche Hinweise für die optimale Herangehensweise!

Bei Verwendung von Fahrzeugen für betrieblich veranlasste Fahrten hat der Unternehmer Folgenes zu prüfen: Betriebsvermögen ja oder nein?

Der Unternehmer muss beachten, ob das Fahrzeug im jeweiligen Jahr zu mehr als 50% betrieblich genutz wird oder nicht. Wird Ihr Fahrzeug zu mehr als 50% im Jahr betrieblich genutzt, so stellt dieses Kraftfahrzeug Betriebsvermögen dar. Was heißt das nun konkret: Der Unternehmer hat das Fahrzeug im Anlagevermögen zu aktivieren und die Anschaffungskosten für dieses Kraftfahrzeug auf mehrere Jahre zu verteilen (im Regelfall eine Nutzungsdauer von 8 Jahren). Dies kann im Wege der jährlichen Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Weiteres können belegmäßig nachgewiesen Ausgaben wie Treibstoff, Versicherung, Steuer, Reperaturen, ÖAMTC/ ARBÖ, Autowäsche, etc als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

ACHTUNG: Wird ein solches Fahrzeug auch für private Fahrten verwendet, so ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden.

Wird ein KFZ nicht überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend nicht im Betriebsvermögen aufgenommen, besteht die Möglichkeit die Fahrtkosten als Kilometergeld für betrieblich veranlasste Fahrten steuerlich geltend zu machen. Das Kilometergeld beträgt für PKWs und Kombis € 0,42 pro Person und Kilometer, für die zweite und jede weitere Person, die mitfährt, sind zusätzlich € 0,05 zu veranschlagen. Voraussetzung für die Geltendmachung von Kilometergeld ist, dass ein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem Datum, Kilometerstand am Beginn und Ende jeder betrieblichen Fahrt, Kilomteranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt und Zweck jeder einzelnen Fahrt zu entnehmen sind.

Kontaktieren Sie daher bei Fragen oder Problemen in Einzelfällen immer unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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