Die 2012 veröffentlichte Kassenrichtlinie schaffte einerseits Rahmenbedingungen, andererseits wurde eine Typisierung der verschiedenen Arten von Kassensystemen durchgeführt, welche wir hier aufgelistet haben.
Für die Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) im Bereich der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung eine Reihe von Vorschriften vor. Diese Grundsätze der sog. „ordnungsmäßigen Buchführung“ beinhalten eine geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Wiedergabe der Geschäftsfälle.
Durch die Veröffentlichung der Kassenrichtlinie 2012 wurden einerseits rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen und andererseits eine Beschreibung bzw. Typisierung der verschiedenen Arten von Registrierkassen und Kassensystemen durchgeführt.
Durch die Kassenrichtlinie sollen
o die Grundsätze, Rahmenbedingungen und einheitlichen Regelungen zum Zweck der leichteren Beurteilung, ob und inwieweit die jeweilige Kasse und die dazugehörigen Aufzeichnungen im Einzelfall die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit erfüllen, näher dargestellt werden;
o die in der Praxis immer häufiger auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von einzelnen Kassensystemen beantwortet werden (wobei eine Zertifizierung von einzelnen Kassentypen oder bestimmten Kassen durch das BMF aber weiterhin nicht vorgesehen ist) und
o auf diese Weise die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden.
Dabei werden die Registrierkassen und Kassensysteme in drei Kassentypen eingeteilt:
* Typ 1: mechanisch/numerisch druckenden Registrierkassen (Anfertigung eines laufenden Journalstreifens)
* Typ 2: einfache, konventionelle elektronische Registrierkassen (Systeme mit fixer Programmierung, Datenspeicher und elektronischem Journal). Die Einteilung von elektronischen Registrierkassen erfolgt in vier weitere Untergruppen. Dabei ist zu beachten, dass die Registrierkassen über eine Schnittstelle für den Datenexport auf einen externen Datenträger verfügen. Da die Kassentypen 2a und 2b diese Anforderungen nicht erfüllen, entsprechen diese auch nicht den Aufzeichnungspflichten iSd. Bundesabgabenordnung.
* Typ 3: Kassensysteme bzw. PC-Kassen (Systeme mit einem fixen Betriebssystem und Aufzeichnung der Geschäftsfälle über datenbankbasierter Software)
Es ist zu beachten, dass diese Anforderungen an die Datenerfassung sobald als möglich, spätestens bis Ende 2012 umzusetzen sind.
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