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Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer!

Nach lauter Kritik an den Anspruchskriterien für den Härtefall wurden diese nun gelockert und das Fördervolumen verdoppelt. In dieser zweiten Phase sind auch Mehrfachversicherte berechtigt, Nebeneinkünfte sind kein Ausschlusskriterium mehr und Besserverdiener gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch als Härtefall. Weiters wurde die Untergrenze von rund 460 Euro monatlich gestrichen.

Um den Auswirkungen der Corona-Krise entgegenzuwirken, können Betriebe ab 20. April auf die zweite Phase des Härtefallfonds für Selbstständige zugreifen. Insgesamt steht für betroffene Kleinunternehmer ein 2 Mrd. Euro schwerer Fördertopf zur Verfügung. Das Geld soll online beantragt werden können. Besonders erfreulich ist, dass Gründer ab dem 1.1.2020 nun auch in den Kreis der Begünstigten aufgenommen worden sind.

Hier haben wir einen kurzen Überblick der Sonderrichtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 2 für den Härtefallfonds:

 

Unterschied zwischen Phase 1 und Phase 2?

Mit Beginn der zweiten Phase endet die Beantragung für die erste Phase (Phase 1 wird in Phase 2 übergeführt):

  • Antragstellung für Phase 1 ist noch bis Freitag, 17. April 2020 möglich;
  • Antragstellung für Phase 2 startet ab Montag, 20. April 2020;
  • Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet;
  • Die Antragstellung für den Härtefallfonds in der Phase 2 ist bis 31.12.2020 möglich.

 

Zuschuss max. 2.000,00 Euro pro Monat über max. 3 Monate

  • Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;

 

Ablauf Phase 2?

Antragstellung für Phase 2: ab Montag, 20. April 2020 ausschließlich via Online-Formular unter: www.wko.at/haertefall-fonds

Ab Donnerstag, 16. April 2020 steht auf dieser Website ein Muster-Formular als Orientierungshilfe zur Verfügung (https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Screen_Hartefallfonds2_150420.pdf?_ga=2.76868054.2146518596.1586849388-702009578.1570439583)

Abgrenzung zum Corona Hilfs-Fonds:

  • Der Härtefallfonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmerinnen und Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind (z.B. persönliche Lebenserhaltungskosten);
  • Unabhängig davon steht der Corona Hilfs-Fonds mit Kreditgarantien der Republik Österreich zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs und direkten Zuschüssen zur Verfügung;
  • Es ist möglich, zuerst eine Förderung im Härtefallfonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona Hilfs-Fonds zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird jedoch angerechnet.

 

Welche Kriterien haben sich geändert?

  • Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt;
  • Die bisherige Einkommensuntergrenze entfällt, es müssen jedoch im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid (aus dem Zeitraum 2015 bis 2019) positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein.
  • Nebeneinkünfte erlaubt
  • Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensions-versicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet;
  • Gründer: berechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Januar 2020 und 15. März 2020.

 

Wie wird der Förderzuschuss berechnet?

Beispiel:

Eine Unternehmerin hat Nettoeinkünfte aus unselbständiger Arbeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit liegt nun ein Nettoeinkommensentgang („Verdienstentgang“) in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor.

Berechnung des Förderzuschusses:

  • 80% von 2.000 Euro Nettoeinkommensentgang = 1.600 Euro.
  • Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte: 1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro.
  • Die Deckelung liegt aber bei 2.000 Euro pro Monat.
  • Daher erfolgt unter Anrechnung der Nettoeinkünfte ein Förderzuschuss aus dem Härtefallfonds in Höhe von 1.000 Euro.
  • Achtung: Geringerverdiener mit Nettoeinkünften des Vergleichsjahres von maximal EUR 966,65 bekommen 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt. Gibt es Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.

 

Rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid muss vorliegen:

  • Im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid (aus dem Zeitraum 2015 bis 2019) müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein
  • Der Einkommensteuerbescheid muss rechtskräftig sein; das heisst, dass der Bescheid mindestens ein Monat alt sein muss.
  • Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, müssen Förderungswerber ihre Einkommensteuererklärung abgeben;
  • Gründer, die zwischen 1. Januar 2020 und 15. März 2020 gegründet haben, benötigen keinen Einkommensteuerbescheid und erhalten pauschal 500 Euro pro Betrachtungszeitraum.

Für die Auszahlungsphase 2 ist die wirtschaftlich signifikante Bedrohung bei Antragstellung auf geeignete Art und Weise darzustellen

  • laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend behördliches Betretungsverbot vorliegt oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50%  zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum vorliegt

Für die Überweisung muss eine inländische Bankverbindung angegeben werden.

 

WICHTIG: Wenn Steuerbescheide der Vorjahre mit Verlusten vorliegen, dann ehestmöglich das Jahr 2019 prüfen und erledigen.

 

Wie können Sie sich auf die Antragstellung vorbereiten?

  • Ab Donnerstag, 16. April 2020 steht auf dieser Website ein Muster-Formular als Orientierungshilfe zur Verfügung;
  • Folgende Werte muss der Förderungswerber im Online-Formular selbst angeben:
    • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April); vereinfacht ausgedrückt der „Umsatz“; Umsatz im Betrachtungszeitraum
    • Nebeneinkünfte (Netto) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern);
  • Persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungs-Nummer;
  • KUR oder GLN
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein.

 

Wie erfolgt die Berechnung?

Der Vergleichszeitraum ist das Jahr, des letztverfügbaren Einkommensteuerbescheides. Alternativ: kann auf Wunsch des Förderungswerbers der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden.

 

Antragstellung unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html ab Montag möglich!

 

Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen wie immer sehr gerne zur Verfügung.

 

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund,

Christiane Holzinger

 

Ihr Geschäft. Unser Pan.