Heiß diskutiert ein Alltime-Klassiker: das Arbeitszimmer! Viele Unternehmer haben zu Hause ein Arbeitszimmer oder glauben zu mindest eines zu haben. Ob und wenn ja wie dies steuerlich geltend gemacht werden kann, lesen Sie hier!

Ab wann und wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Die Kosten für ein Arbeitszimmer, welches im Wohnungsverband liegt und die Einrichtung des Zimmers sind nur ausnahmsweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn genau dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet! Wichtig ist auch, dass es sich um einen eigenen Raum handelt der keine Schlafmöglichkeit aufweißt.

Die Beruteilung erfolgt im Einzelfall nach dem Berufsbild und der Tätigkeitskomponenten.

Als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können aber nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch Einrichtungsgegenstände der Schreibtisch, Stühle, Kästen und auch der PC, Drucker, Telefon etc sind abzugsfähig.

Auch bei mehreren Einkunftsquellen, muss geachtet werden, ob die Tätigkeit im Mittelpunkt außerhalb oder innerhalb des Arbeitszimmers liegt.

Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, dann können auch folgende Aufwendungen abgesetzt werden:

 

  • anteilige Mietkosten (oder im Fall eines Wohnungskaufes oder Hausbaus die Abschreibung)
  • anteilige Betriebskosten
  • anteilie Finanzierungskosten
  • Kosten für Einrichtungsgegenstände

 

Umsatzsteuer

Für den Vorsteuerabzug bei Arbeitszimmer gilt folgendes:

 

  • tatsächliche ausschließliche unternehmerische Nutzung
  • die Tätigkeit macht ein Arbeitszimmer notwendig

Dann ist man berechtigt die Vorsteuer, im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche, geltend zu machen!

Gerne helfen wir Ihnen bei diesem Thema weiter um Ihnen auch Ihr Arbeitszimmer steuerlich zu optimieren.

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