Allen Unternehmern geht es gleich: sie bekommen Rechnungen, die beglichen werden müssen. Im März 2013 ist das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten. Dadurch kam es neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch im Arbeits-, Sozialgerichts-, Mietrechts-, Verbraucherkredit- und Konsumentenschutzgesetz zu Änderungen. Einen Überblick zu den Änderungen bekommen Sie hier!

Änderung bei Geschäften zwischen Unternehmen

Verzugszinsen:

Wird von den Vertragsparteien keine andere Vereinbarung getroffen, so gelten bei verzögerter Zahlung von Geldforderungen die gesetzlichen Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen  beträgt 9,2% über dem Basiszinssatz. Derzeit beträgt der Basiszinssatz -0,12%, daher beläuft sich der Verzugssinssatz auf 9,08%. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ist der Schuldner nicht für die verzögerte Zahlung verantwortlich, hat er jedoch nur 4 % zu zahlen.

Abnahme- oder Überprüfungsverfahren:

Die Überprüfung zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringer darf höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Empfanges der Erbringung der Dienstleistungen oder der Waren betragen. Eine längere Frist aber nur vereinbart werden, wenn diese Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

Pauschale Mahnspesen:

Der Gläubiger ist auch berechtigt, eine Entschädigung von EUR 40,00 für Kosten vom Schuldner einzufordern, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Es muss aber über die tatsächlichen Kosten kein Nachweis erbracht werden.

Im Vorhinein bezahlen:

Wenn der Schuldner die Rechnung mittels Banküberweisung bezahlt, muss die Zahlung bereits bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers sein. Das heißt: Der Gläubiger muss über sein Geld bereits verfügen können. Wird der Fälligkeitstermin nicht im Vorhinein vereinbart, sondern zB bei Leistungserbringung, muss der Schuldner den Rechnungsauftrag ohne unnötigen Aufschub bezahlen.

Änderung bei Mieten:

Frühestens am 5. des Monats ist die Miete für den laufenden Monat zu fällig. Es kann aber eine später Zahlung vereinbart werden. Weiters ist der Mieter verpflichtend, den Vermieter die Bankdaten bekannt zu geben, damit der Mieter die Zahlung überweisen kann (gilt für Vermietung, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen).

Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Zahlungsverkehr oder können wir Ihnen bei der Optimierung Ihres Zahlungsverkehrs behilflich sein? Rufen Sie uns einfach dazu an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Geschäft. Unser Plan.