Immer wieder fragen uns Arbeitnehmer, welche Werbungskosten, also Ausgaben zur Sicherung und Erwerb der Einkünfte, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können. In den Bereichen der Werbungskosten, Sonderausgaben, Steuerabsetzbeträge und der außergewöhnlichen Belastungen wurde im vergangenen Jahr wieder eine Menge von Entscheidungen und Erkenntnissen veröffentlicht, die auch als Orientierung für die ( Arbeitnehmer-) Veranlagung des Jahres 2013 dienen können. Der folgende Überblick bietet eine Auswahl dieser Entscheidungen.

Um Ihnen einen Wegweiser für die Absetzbarkeit von Kosten zu geben, habe wir hier ausgewählte positive und negative Entscheidungen zusammengefasst.

Folgende Aus- & Fortbildungkosten wurden wiederholt abgewiesen:

  1. Werbungskosen einer Hotelmanagerin (Fortbildungskosten, insb.für NLP-Seminare, Einzelcoachings, Imageberatung)
  2. Ausgaben einer Intensivkrankenschwester für einen Universitätslehrgang Pharmareferent
  3. Umschulung einer Assistentin der Geschäftsführung zur Kinesiologin (Konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle)
  4. Basislehrgang zum/zur Kinesiologen/Kinesiologin einer Ernährungsberaterin
  5. Rhetorikkurs als Werbungskosten bei technischem Angestellten
  6. Kosten eines Lehrganges für Aromatherapie einer Pflegerin im Altersheim 
  7. Aufwendungen für ein Feldenkrais-Seminar (Volksschullehrerin)
  8. Mediatorenausbildung einer Fachbereichsleiterin für Kinderbetreuungseinrichtungen
  9. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für besuchte Seminare im Bereich Persönlichkeitstraining und Weiterbildung für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialem Kompetenzanspruch durch eine Verkaufsberaterin
  10. Umfassende Umschulungsmaßnahme (multimediales Studium der Rechtswissenschaften)
  11. Gruppentherapietage in der Toskana eines Altenfachbetreuers
  12. Outplacement-Beratung
  13. Aufwendungen für ein Karrierecoaching
  14. Aufwendungen eines Anzeigenleiters einer Tageszeitung für Coaching als Werbungskosten
  15. Berufspilotenschein als Umschulungsmaßnahme
  16. NLP-Kurs und Rhetorikkurs einer Wirtschaftsinformatikerin
  17. NLP-Practitioner-Kurs als Umschulungsmaßnahme
  18. Aufwendungen eines Coach für NLÖ-Lehrgang
  19. Tilgungszahlungen für ein Bildungsdarlehen sind keine Werbungskosten
  20. Kürzung von Fortbildungskosten (Fachhochschulstudium) um ein bezogenes Stipendium

 

Folgende Ausbildungskosten wurden stattgegeben:
  1.  
  2. Fortbildungskosten einer Energetikerin
  3. Coaching: Ausbildung einer Mitarbeiterin einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  4. Umschulung zur Shiatsu-Praktikerin
  5. Zusatzausbidung für Psychotherapie und Psychoanalyse durch einen Sozialarbeiter
  6. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Seminaren ("Intuition" und "Mann sein") bei einem Sozialpädagogen (teilweise stattgegeben)
  7. Kosten eines Mediationslehrgangs eines Bankjuristen (teilweise stattgegeben)
  8. Ausbildung eines EDV-Beraters zum Mediator
  9. Sprachkursaufwendungen im Ausland (teilweise stattgegeben)
  10. Fortbildungskosten an Abend-HTL ( Fahrtkosten, Internet, Laptop) eines Elektrikers
  11. Lehrgang für systemisch-lösungsorientiertes Coaching (Projektmanager)
  12. NLP-Trainerausbildung
  13. Berufsnotwendiger Abschluss einer NLp-Master-Practitioner-Diplomausbildung einer Berufsausbildungsassistenin als begünstigte Fortbildungsmaßnahme

 

Sollten Sie noch Fragen zu Ihrer Arbeitnehmerveranlagung oder zu allfälligen Werbungskosten haben, wir beantworten Sie Ihnen gerne.

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