Da das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Unternehmensgründer und Gewerbeanmelder unter gewissen Voraussetzungen von bestimmten Kosten befreit, sollte vorab geklärt werden, ob dieses zutrifft. Hier haben wir einen Überblick für Sie zusammengestellt.

In Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung oder Betriebsnachfolge sollte rechtzeitig abgeklärt werden, ob das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) zutrifft. Dieses besagte NeuFöG befreit nämlich Gewerbeanmelder, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, von bestimmten Kosten wie folgt:
 

  • Ersparnis der mit einer Gewerbeanmeldung verbundenen Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben; sowie Gerichtsgebühren für eine allfällige Eintragung ins Firmenbuch
  • Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (NeuFöG-Formular an Finanzamt Graz-Umgebung)
  • Teilweise Lohnnebenkosten (lohnabhängige Abgaben und Beiträge: DB, DZ, WF, UV) – nur für Neugründer!
  • Gilt für den Kalendermonat der Neugründung sowie 11 Kalendermonate darauffolgend (zB: Gründung: Oktober 2011 – gilt bis 30.09.2012).
    Diese Befreiung gilt somit auch für Dienstnehmer/innen, die nicht gleich zu Beginn sondern erst später aufgenommen werden – somit vom jeweiligen Eintrittsdatum bis zum Ablauf der vorstehenden Frist.
  • Grunderwerbssteuer/Einbringung von Grundstücken – nur für Neugründer! Grunderwerbssteuer/Betriebsübertragung
  • Die NeuFöG-Bestätigung (Formular) ist bei der Wirtschaftskammer im Zuge eines Gründunsberatungsgespräches einzuholen! Dazu wird ein Beratungsprotokoll aufgenommen.

    ACHTUNG: Das jeweilige Formular muss immer im Vorhinein besorgt und den Anmeldungsunterlagen beigelegt werden. Bei Firmenbuch-Eintragungen ist das NeuFöG-Formular bereits dem „Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch“ beizuschließen. Im Nachhinein ist eine Gebührenbefreiung nicht mehr möglich!!!

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des NEUFÖG:
 

Betriebliche Neugründung
Man spricht von einer betrieblichen Neugründung, wenn eine neue, bis dato nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird (komplette Neugründung oder auch Eröffnung eines neuen Unternehmenszweiges). Der/die Betriebsinhaber(in) darf innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung nicht in gleicher Art (Branche) sowohl In- und Ausland tätig gewesen sein. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Zuordnung nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE).

Betriebsnachfolger
Eine hier begünstigte Betriebsübertragung liegt vor, wenn
– ein Wechsel des Betriebsinhabers von einem bereits vorhandenen Betrieb durch entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung erfolgt
– der neue Betriebsinhaber darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben
 

Unser Tipp:
Bei Vorhaben von Neugründungen bzw. Betriebsübertragungen sollte mit der Wirtschaftskammer rechtzeitig Kontakt aufgenommen werden. Die Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung setzt in jedem Fall eine vorherige Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung/Wirtschaftskammer voraus (es entstehen hierfür keine Kosten – WKOService).

Anhand des Beratungsprotokolls sind alle notwendigen Voraussetzungen für die Nutzung der NeuFöG-Vorteile zu prüfen! Aufgrund unseres breit gefächerten Fachwissens bzw. Erfahrung wickeln auch gerne wir für Sie Gewerbeanmeldungen (oder notwendige Schritte bei Betriebsübertragungen) mit der Wirtschaftskammer sowie mit der Gewerbebehörde ab!

 

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