Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, sprich ein Dienstverhältnis hat, bekommt sie regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen.  Wechselt ein Arbeitnehmer allerdings in die Selbstständigkeit, ändert sich dies schlagartig.Welche Zahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen und welche Zahlungserleichterungsmöglichkeiten auf Sie als Jungunternehmer zukommen, haben wir für Sie zusammengefasst! Keine Sorge, mit der richtigen Planung, entstehen für SIE keine Engpässe!

Die Steuer- Sozialversicherungsnachzahlungen sind erst im Folgejahr bzw. nach zwei Jahren fällig. Bemessungsgrundlage ist immer das Einkommen, also der Gewinn, des jeweiligen Jahres. EIn Beispiel: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gewinn, beträgt im Jahr 2013 EUR 15.300,00. Dieser Gewinn ist zzgl der bereits gezahlten Beträge die Bemessungsgrundlage für Ihre Sozialverischerungsbeiträge. Den vorläufigen Berechnungen der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in den ersten drei Jahren nur von der Mindestbeitragsgrundlage (gilt für Pensions- und Krankenversicherung). Wenn die Geschäfte bereits von Anfang an sehr gut laufen, kann es dazu kommen, dass schon von den Anfangsjahren an Beiträge nachverrechnet werden. Wenn die endgültigen Beitragsgrundlagen feststehen, kann es daher bereits aus dem ersten Unternehmensjahr zu Nachzahlungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen kommen. Daneben sind dann zusätzliche noch die laufenden Beiträge zu bezahlen. Die Planung dieser Zahlungen ist neben der Optimierung der Steuer mitunter das Wichtigste für den Jungunternehmer um hier in den Folgejahren von den hohen Zahlungen unliebsam überrascht zu werden!

 
Verlängerte Zahlungsfrist für Jungunternehmer

 
Die Nachzahlung der Beiträge wurden nun extra für Jungunternehmer erleichtert, da diese sowieso mit dem Aufbau des Unternehmens finanziell stark belastet sind. Bisher wurden Beitragsnachzahlungen in vier Teilbeträgen (innerhalb von einem Jahr) vorgeschrieben. Genau diese Frist wurde nun verlängert. Jene Jungunternehmer, die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, können nun beantragen, diese auf maximal drei Jahre (zwölf Quartalsteilbeträge) verteilt zu bezahlen. Dafür werden von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) keine Zinsen vorgeschrieben. Als Jungunternehmer gelten Unternehmer in den ersten drei Jahren. Die Aufteilung der Nachzahlungsbeträge auf zwölf Teilbeträge muss beantragt werden. Diese Änderung ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.

Unser TIPP

Haben Sie jährliche zumindest zwei Ergebnis-Check-Termine im Hinterkopf: Ende des Jahres zur Optimierung Ihres laufenden Ergebnisses (spätestens November/Dezember 2013)! Dabei soll nicht nur eine jährliche Hochrechnung Ihres Ergebnisses erfolgen, sondern auch die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung überprüft werden. Der zweite Jahreschecktermin ist dann Anfang des Jahres (bspw Februar/März 2014). Lassen Sie sich Ihre Steuererklärungen des Vorjahres gleich erstellen um die endgültigen Nachzahlungsbeträge sofort zu kennen und Ihre liquiden Ressourcen bereits planen zu können.

Gerne stehen wir Ihnen bei Ihrer Ergebnis- und Liquiditätsplanung mit Rat und Tat zur Seite!
 

Ihr Geschäft. Unser Plan.