Seit 1.1.2013 ist die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung für Gaststätten in Kraft: die Gastgewerbepauschalierungsverordnung! Was können Sie davon erwarten? Wo sind Ihre steuerlichen Vorteile?

Die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

  1. die gewerberechtliche Berechtigung für das Gastgewerbe muss während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen
  2. keine Buchführungspflicht sowie keine freiwillige Buchführung
  3. der Vorjahresumsatz (bei unterjähriger Betriebseröffnung wird auf den Jahresumsatz hochgerechnet) des Gastwirtes darf maximal € 255.000 betragen
  4. die Pauschalierungsanwendung muss aus der Steuererklärung hervorgehen

Im Gegensatz zur alten Gaststätten-Pauschalierung, die eine pauschale Gewinnermittlung sowie auch eine Vorsteuerpauschalierung vorsah, werden bei der neuen Pauschalierung nur die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Eine Vorsteuerpauschalierung gibt es nicht mehr.

Absetzen von Betriebsausgaben

Nach der neuen Verordnung darf als Betriebsausgabe eine Grundpauschale von 10 % des Umsatzes (mind. € 3.000, max. € 25.500).abgesetzt werden. Zusätzlich zum Grundpauschale können noch folgende Ausgaben pauschal abgesetzt werden:

  • Mobilitätspauschale: 2% des Umsatzes (max. € 5.100). Damit sind alle betrieblich veranlassten Kfz-, Fahrten- und Reisekosten (AfA, Leasing, Km-Geld, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Diäten für Dienstreisen des Unternehmers) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
  • Energie- und Raumpauschale: 8% des Umsatzes (max. € 20.400). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Raumnutzung (ausgenommen: AfA, Restbuchwert, Instandhaltung/-setzung sowie Miete/Pacht) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.

Jedenfalls in tatsächlicher Höhe absetzbar sind folgende Aufwendungen: Waren- und Rohstoffeinkauf; Personalkosten; Fremdlöhne; Ausbildungskosten für Mitarbeiter (inkl. damit verbundene Reisekosten); Abschreibung und Restbuchwert; Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten; Miete/Pacht; Kreditkosten; Bildungsfreibetrag sowie Gewinngrundfreibetrag.

Aber aufgepasst: Die Wahl der Pauschalierung und Modul-Kombination bindet Sie als Steuerpflichtigen für 3 Jahre!!!

Erst ab dem 4. Jahr kann eine neue Zusammensetzung der Pauschalbeträge gewählt werden.

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