Vieles können Sie sich in der Folge 28 von 360°TaxTV zur Registrierkassenpflicht anhören, wer lieber einige Tipps lesen will, bekommt hier die Informationen. 

 

Fragen & Antworten

 

Was versteht man unter einer Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht?

Seit heuer muss der Unternehmer für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen mit folgenden Punkten:

Name des Unternehmens, fortlaufende Nummer, Datum, Menge/Bezeichnung der Ware/Dienstleistung, Betrag.

 

Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?

Sie gilt für Unternehmen, die betriebliche Einkünfte erziehlen – ab einem Jahresumsatz von € 15.000 und die Barumsätze € 7.500 überschreiten.

 

Was zählt alles zur Bareinnahme?

Alle Zahlungen mit Bargeld auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, sowie Barschecks, Gutscheinen, Bons etc. 

 

Ab wann brauche ich eine Registrierkassa?

Ab dem Datum der erstmaligen Überschreitung des genannten Jahresumsatz von € 15.000 und Barumsatz von € 7.500 und dem Zeitpunkt der Voranmeldung für die Umsatzsteuer.

 

Wer kontrolliert die Registrierkassen?

Organe der Abgabenbehörden können kontrollieren kommen.

 

Welche Ausnahmen gibt es sonst noch?

Von der Registrierkassenpflicht befreit sind bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlichen begünstigten Körperschaften (Feuerwehrfeste). Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von € 20 (zB Zigarettenautomat), Fahrausweisautomaten und Onlineshops.

Ebenso gilt bei Umsätze im Freien die "Kalte Hände"-Regelung. Hier gilt Geschäftstätigkeiten bis € 30.000 Jahresumsatz auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten. ABER ACHTUNG Grenzen beachten!!!

 

Gibt es für die Anschaffung Fördermöglichkeiten?

Ja, bis zum 31. Dezember 2016 erhält man eine Prämie von € 200 mit der jährlichen Stuererklärung im Beilagenformular E 108c. Es besteht auch eine unbeschränkte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.

 

 

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