Immer mehr Unternehmen investieren in die betriebliche Gesundheitsvorsorge und erzielen dafür einen doppelten Nutzen. Sie haben gesunde Mitarbeiter UND sparen Lohnabgaben. 

Welche Massnahmen und Investitionen können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden? Die gesetzliche Vorschrift dazu lautet:

"Der betriebsärztliche Dienst bzw. – in Ermangelung eines solchen – die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht wird, ist eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988.

Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (zB Grippeschutzimpfungen), stellen daher einen steuerfreien Vorteil dar.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern".

Voraussetzung 1:

Die betriebliche Gesundheitsvorsorge muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Arbeitnehmergruppen zur Verfügung gestellt werden.

Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind Großgruppen (zB Gruppe der Arbeiter, der Angestellten, der Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Außendienstpersonal etc) zu verstehen.

Keine begünstigete Gruppe sind

  • leitende Angestellte
  • Personen einer bestimmten Altersgruppe

Hängt die Zugehörigkeit zur Gruppe hingegen von einer bestimmten Beschäftigungsdauer ab, so sind Zuwendungen an diese Gruppe begünstigt.

Allgemein gild dass die Gruppenmerkmale

  • Sachlich begründet,
  • Nicht willkürlich
  • Betriebsbezogen und
  • Genügend deutlich

festgelegt sein müssen. Ist dies erfüllt, so ist die Anzahl der Gruppenmitglieder ohne Bedeutung (hat zB ein Betrieb nur einen Angestellten, so besteht  die begünstigte Gruppe der Angestellten eben nur aus einem Mitglied!).

Voraussetzung 2:

Der Arbeitgeber bietet Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge an (zB in dem ärztliche Leistungen im Betrieb zur Verfügung gestellt werden).

Beispielhafte Möglichkeiten einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge:

  • Impfungen (zB Grippe-, Zeckenimpfungen etc.)
  • Gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Massage, Gymnastikkurse etc.
  • Fitnesscenter
  • Gesundenuntersuchung

Worauf hat der Arbeitgeber bezüglich der Abgabenfreiheit zu achten?

Impfungen

Hierzu das – geringfügige adaptierte Beispiel aus der Rz 77a der LstR 2002:

"Ein Arbeitgeber bietet eine kostenlose Zeckenimpfung durch einen Betriebsarzt oder durch ein Ärztezentrum im Unternehmen an und zwar

a) Allen Arbeitnehmern;

b) Einem Arbeitnehmer, der für das Unternehmen als Fortstarbeiter tätig ist;

c) Nur dem Geschäftsführer ( Gruppenmerkmale nicht erfüllt)

Sind diese Zuwendungen abgabenfrei?

Fall a)

JA; die Impfleistung ist ein gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 EStG steuerfreier Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Fall b)

JA, die Impfleistung ist nicht steuerbar, da laut Anhang § 177 ASVG durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu den Berufskrankheiten zählen und daher kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben ist.

Fall c)

NEIN; es liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, da der Arbeitgeber die Impfleistung nicht einer Gruppe von Arbeitnehmern, sondern nur einem einzelnen ausgwählten Arbeitnehmer anbietet.

Sind Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit a EStG steuerfrei, dann sind sie auch

  •  SV-frei (§ 49 Abs. 3 Z 13 ASVG; Punkt 0049-03-11-001 der E-MVB) und
  • BV-, KommSt-, DB- und DZ-frei

Massagen bzw. Gymnastik

Zur Massage finden Sie in der Rz 10077a LStR 2002 die folgenden – geringfügig adaptierten Aussagen:

Der Sachverhalt

"Der Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht den Arbeitnehmern im eigenen Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers Massage zu erhalten.

Der Arbeitgeber stellt den Raum für Massage zur Verfügung und organisiert auch die Eintilung der Massagetermine. Die Dienstleistungen können von allem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Der Masseur rechnet die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab; der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vomn Arbeitgeber an den Masseur.

Die Frage

Ist der geldwerte Vorteil, der den Arbeitnehmern durch die kostenlose Inanspruchnahme der Dienstleistungen erwächst, gemäß  3 Abs. 1 Z 13 EstG 19988 von der Steuer befreit oder liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor?"

Die Antwort der Finanz

"Werden vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern in eigenen Einrichtungen gesundheitsfördernde Maßnahmen (zB Massagen, Gymnastik uÄ) angeboten, ist dieser geldwerte Vorteil in analoger Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 13 EstG 1988 von der Steuer befreit.

Gutscheine für Massagen außer Haus sind steuerpflichtig.

Es können Gutscheine iHv EUR 186,00 pro Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei verschenkt werden. Dies gild für Gutscheine jeder Art.

Checkliste für abgabenfreie Massagen und Gymnastikkurse

  • Der Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und
  • Ermöglicht seinen Mitarbeitern im eigenen Betrieb und
  • Auf seine Kosten Massagen zu erhalten;
  • Der Arbeitgeber stellt den Raum für Massagen zur Verfügung und
  • Koordiniert die Einteilung der Termine selbst oder er delegiert diese Aufgaben an einen Mitarbeiter, der diese Koordination im Namen des Arbeitgebers durchführt;
  • Alle Arbeitnehmer ober bestimmte Gruppen an Arbeitnehmern können die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
  • Der Masseur verrechnet seine Leistungen direkt mit dem Arbeitgeber und der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Masseur.

Sind Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit a EstG steuerfrei, dann sind sie auch

  • SV-frei (§ 49 Abs. 3 Z 13 ASVG) und
  • BV-, KommSt-, DB- und DZ-frei

 Fitnesscenter

a) Fall 1: steuerfreie Zuwendung

Handelt der  Arbeitgeber mit einem Fitnesscenter-Betreiber bspw. einen von der Unternehmergröße abhängigen Jahrespauschalpreis aus, wodurch jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kostenfrei die Möglichkeit hat, das Fitnesscenter zu nutzen, dann ist die tatsächliche Nutzung kein lohnwerter Vorteil. Auch ein langfristig "angemietetes" Fitnesscenter (zB jeden Mittwoch steht das Fitnesscenter ausschließlich den Arbeitnehmer des mietenden Arbeitgebers zu Verfügung) erfüllt die Abgabenfreiheit.

Da diese Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit a EstG steuerfrei sind, sind sie auch

  • SV-frei (§ 49 Abs. 3 Z ASVG) und
  • BV-, Kommst-, DB- und DZ-frei

b) Fall 2: steuerpflichtige Zuwendungen

Zahlt hingegen der Arbeitgeber für jede Arbeitnehmerin und für jeden Arbeitnehmer, die tatsächlich die Einrichtung nutzen einen bestimmten Betrag an die Betreiber des Fitnesscenters, so ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber entweder einen Zuschuss zum Monats-/ Jahresbeitrag übernimmt.

Diese individuellen Zuwendungen sind lohnwerte Vorteile und daher abgabenpflichtig.

Ebenso sind Gutscheine, die der Arbeitgeber für den Besuch des Fitnesscenters seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, lohnwerte Vorteile und daher abgabenpflichtig.

Haben Sie zu diesen Themenbereich noch Fragen? Wir beantworten Sie Ihnen gerne.

Ihr Geschäft. Unser Plan.