Die Bezüge von GmbH-Geschäftsführern unterliegen der Kommunalsteuer, sowie DB (4,5%) und DZ (0,4%).
Achtung: Wenn die GmbH für den Geschäftsführer zusätzlich die GSVG-Beiträge zahlt, und diese als Aufwand bei der GmbH verbucht, fallen auch für diese GSVG-Beiträge KommSt, DB und DZ an – aus Sicht der Sozialversicherung stellen die von der GmbH übernommenen Beiträge einen geldwerten Vorteil beim Geschäftsführer dar.

Auswege:
1.= Ideallösung = Der Geschäftsführer zahlt seine GSVG-Beiträge selbst und macht sie als Betriebsausgabe bei seiner Steuererklärung geltend. Allenfalls wird die Höhe des Bezuges entsprechend adaptiert (was aber wieder zu einer Erhöhung der KommSt, DB und DZ-Bemessungsgrundlage führt).
2. Wenn die GSVG-Beiträge weiterhin von der GmbH bezahlt werden, sollten die Zahlungen unbedingt gegen ein eigenes Verrechnungskonto des Geschäftsführers „Verrechnungskonto GSVG Beiträge Geschäftsführer“ gebucht werden. Dieser zahlt dann die GSVG-Beiträge an die GmbH spätestens bis zum Jahresende zurück, wodurch keine KommSt, DB und DZ anfallen weil der Geschäftsführer so die Beiträge auch selbst zahlt. Idealerweise gibt es hierzu auch eine schriftliche Vereinbarung.

Ähnlich ist die Situation bei den an Geschäftsführern ausbezahlten Reisekosten.
Nach jüngster Judikatur werden auch diese in die Beitragsgrundlage für KommSt, DB und DZ miteinberechnet.
Ausweg: Das Unternehmen zahlt die Reisekosten selbst und direkt. Am besten mittels Firmenkreditkarte, oder zumindest in Namen und auf Rechnung des Unternehmens.

 

Sollten Sie zu den GSVG-Beiträgen noch Fragen haben, wir beantworten sie gerne.

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