2013 hatte die Regierung die GmbH neu geregelt. Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000 und die Mindeseinzahlung auf € 5.000 gesenkt. Das GmbH-Mindeststammkapital wurde nun aber mit 1.3.2014 wieder auf € 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt wieder € 17.500. Die nachstehenden Erleichterungen bei Neugründungen bleiben jedoch erhalten.
Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen
Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass folgende Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird:
Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens € 10.000 betragen. Darauf müssen mindestens € 5.000 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben.
Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Gesellschaften, deren Stammkapital dann € 35.000 nicht erreicht, haben bis längstens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Diese ist von den Eintragungsgebühren befreit.
Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen
Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren € 500 pro Jahr, wenn der Jahresgewinn unter € 2.000 bleibt. In den folgenden fünf Jahren sind dann € 1.000 pro Jahr fällig, wenn der Jahresgewinn nicht mehr als € 4.000 beträgt.
Für vor dem 30.6.2013 gegründeten GmbHs erhöht sich ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer wieder auf €437,50 pro Quartal (daher € 1.750 pro Jahr, womit für "Altgesellschaften" der Status vor der Gesetzesänderung 2013 erreicht wird).
Gesellschaftsrecht und Betriebswirtschaft beachten
Beachten Sie, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist. Liegt eine "Unterkapitalisierung" der GmbH vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von Startaufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr.
Sollten Sie diesbezüglich noch Fragen haben, wir beantworten sie gerne.
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