Als Unternehmer möchten Sie Ihren Dienstnehmern die Fahrt zum Arbeitsplatz bezahlen. Um dies steuerfrei in Form eines Jobtickets zu erhalten, muss allerdings ein Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt werden.
Netzkarten sind nur steuerfrei, wenn sie nicht teurer als Streckenkarten sind oder für diese Fahrt keine angeboten werden. Die Rechnung von der Netzkarte muss auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und den Namen des Arbeitnehmers enthalten.
Seit 2013 ist es neu, dass für das Jobticket kein Anspruch auf Pendlerpauschale vorliegen muss, und die Strecken- bzw. Netzkarte darf übertragbar sein.
Umsatzsteuerlich ist das Jobticket so zu behandeln, dass beim Arbeitgeber einen Eigenverbrauch durch eine sonstige Leistung dar stellt. Es ist eine Umsatzsteuer in Höhe von 10 % abzuführen. Bemessungsgrundlage sind die Kosten des Tickets. Ihren Arbeitnehmern entstehen keine Kosten für den Weg zur Arbeitsstelle!
Der Arbeitnehmer bezahlt nur dafür, wenn eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung vorliegt. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Bezahlt der Arbeitnehmer allerdings weniger als das Ticket tatsächlich kostet, so ist die Normalwertregelung zu beachten. Als Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der Verkaufspreis anzusetzen.
Beispiel: Der Arbeitnehmer bezahlt € 20,00 – der tatsächliche Verkaufspreis beträgt € 40,00. Die Ust ist von € 40,00 zu berechnen.
Sollten Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie unsere Expertinnen in der Lohnverrechnung und Buchhaltung!
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