Mit 1. Jänner 2014 wurden die Regelungen für das Jobticket verbessert. Es kann nun bei den anstehenden Gehaltsverhandlungen als Bestandteil der freiwilligen Gehaltserhöhung eingesetzt werden.

Mit dem Jobticket können Betriebe den Beschäftigten freiwillig die Fahrtkarte für den öffentlichen Verkehr zwischen Wohnung und Arbeit zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellen, ohne dass Sozialversicherung und Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer anfallen.
Der Arbeitgeber "erspart" sich bezüglich der Kosten des Jobtickets Abgaben in Höhe von bis zu knapp 30 Prozent. Weiters wird das Jobticket nicht in die Bemessungsgrundlage für vom Grundgehalt abhängige Lohn- und Gehaltsbestandteile (zum Beispiel Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen) eingerechnet. Der Dienstnehmer erhält also den Betrag für ds Jobticket "brutto"für "netto" ausbezahlt. Er hat die Kosten für das Ticket nicht aus eigener Tasche und somit nicht aus versteuertem Geld zu tragen.

Sollten Sie zum Jobticket noch Fragen haben wir beraten Sie gerne.

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