AUFGEPASST: Wenn Sie ihren Mitarbeiter unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn entlohnen, dann droht Ihnen nicht nur ein möglicherweise kostenintensives Verfahren vor dem Arbeitsgericht, sondern auch eine hohe Verwaltungsstrafe. Obwohl dies keine gesetzliche Neuigkeit ist, haben wir die Informationen aus der Praxis nochmal für Sie zusammengefasst.

Durch das Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G), welches am 28.4.2011 in Kraft getreten ist, wurden neue Strafbestimmungen geschaffen, die für denjenigen hohe Geldstrafen vorsehen, der – insbesondere, aber nicht nur – bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer an der kollektivvertragswidrigen, zu geringen Entlohnung von Arbeitnehmern mitwirkt, der entsprechende Kontrollen durch die Behörde vereitelt oder entsprechende Lohnunterlagen nicht bereit hält.

Strafbar sind im Wesentlichen die vorsätzliche Grundlohnunterschreitung (falsche oder zu niedirige kollektivvertragliche Einstufung des Arbeitnehmers) und die Vereitelung der Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechte der Organe der Abgabenbehörden sowie das Nicht-Bereithalten und Nicht-Bereitstellen von Lohnunterlagen. Der Strafrahmen kann im Wiederholungsfall bis zu EUR 50.000,00 betragen. Ein Irrtum bei der Einstufung von Dienstnehmern ist aber nicht strafbar.

Wir raten daher:

  • die Gründe für die Einstufung/ Lohnverrechnung im Personalakt des Mitarbeiters schriftlich dokumentiert im Personalakt des Mitarbeiters darzustellen und eine Überprüfung der kollektivvertraglichen Verfolgung eindeutige Beweismittel darüber vorliegen, dass der Unternehmer von der Richtigkeit seiner Einstufung/ Lohnabrechnung überzeugt war
  • wenn die Behörde entsprechende Kontrollen durchführt, sollte diese nicht bei ihren Tätigkeiten behindert werden. Weiteres sind hinsichtlich ausländischer Dienstnehmer die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise) am jeweiligen Arbeitsort in deutscher Sprache bereit zu halten.

Sollten Sie bei der richtigen Anmeldung ihres Mitarbeiters Hilfe benötigen, dann kontaktieren Sie uns!

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