Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer!

 

Anbei eine allgemeine Information zur weiteren Vorgehensweise im Zusammenhang mit der besonderen Coronavirus-Situation.

Wir haben für Sie einige Informationen vorbereitet, damit Sie selbst, schnell und unbürokratisch die Situation für Ihr Unternehmen bewältigen können.

Wie Sie sich sicher vorstellen können, können wir natürlich gerne einige Dinge für Sie erledigen. Die Herabsetzung bzw. die Stundung der Beiträge bei der Sozialversicherung und die Herabsetzung der Vorauszahlungen bzw. Stundung der Abgabeneinhebung beim Finanzamt können von Ihnen sehr gerne auch selbst erledigt werden.

Voraussetzung für die Anwendung der angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf die Coronavirus-Situation zurückzuführen ist. Dies wird in den meisten Fällen mit unseren Mustervorlagen genügen.

 

FINANZAMT

Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2020

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Die Zahlungen für das 1. Quartal 2020 sind, in den meisten Fällen, bereits getätigt, für das 2.Quartal 2020, mit Fälligkeit zum 15.05.2020 ist noch ausreichend Zeit um bspw. Herabsetzungen zu beantragen. Wir empfehlen bis auf weiteres eine Herabsetzung auf EUR 0,00, da viele von Ihnen einfach das Ausmaß nicht abschätzen können.

Im Falle der Herabsetzung der Abgabenvorauszahlungen auf EUR 0,00 werden die bezahlten Beiträge und Abgaben für das 1. Quartal 2020 gutgeschrieben.

Sollten Sie die Herabsetzung selbst vornehmen, kann für die Glaubhaftmachung unbürokratisch folgender Text verwendet werden:

Herabsetzung auf EUR 0,00

„Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage daher die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer mit EUR 0,00 festzusetzen.“

 

Abgabeneinhebung/Vorgehensweise für „Altabgaben“ bzw. Stundungen

Sollten Sie bereits festgesetzte Abgaben aufgrund der aktuellen Situation nicht bedienen können, schlagen wir folgenden Text vor:

„Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher, meinen Abgabenrückstand bis 30.09.2020 zu stunden. Gegebenenfalls werde ich eine neue Stundung beantragen, sollte sich meine Situation nicht verbessern.“

 

Information Fristen Umsatzsteuer

Bei monatlicher USt-Voranmeldung: Nächste Fälligkeit: 15.04.2020 für Periode 02/2020

Bei quartalsweiser USt-Voranmeldung: Nächste Fälligkeit: 15.05.2020 für Periode 01-03/2020

Ist Ihnen eine fristgemäße USt-Zahlung nicht möglich, so resultiert ein Säumniszuschlag von 2%. Wir können auf Grund der besonderen Situation hier eine Stundung beantragen. Gleichzeitig können wir anregen, die Stundungszinsen auf Null Euro herabsetzen zu lassen. Wir ersuchen für diesen Fall ein Email an unsere Buchhaltung zu schicken. Auch hier ist die Glaubhaftmachung ein wichtiger Punkt.

 

SOZIALVERSICHERUNG

SVS-Beiträge 2020 (GSVG/BSVG)

Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. (Hinweis: Die SVS-Beiträge für das 2.Quartal sind grundsätzlich per 31.05.2020 fällig)

 

Dies können Sie mittels Online-Formularen unter dem folgenden Link https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.856552&portal=svsportal bzw. durch Ihren Online-Zugang bei der SVS erledigen.

Bitte füllen Sie das Formular zur Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage aus (Gewerbliche und Neue Selbständige). Hier geben Sie bitte die Summe Ihrer Einkünfte ein. Wenn Sie für das laufende Jahr mit einem Verlust rechnen, dann ist mindestens EUR 0,00 einzugeben.

Die gleiche Vorgehensweise gilt für alle, die bereits einen Online-Zugang (bzw Zugang via USP) haben.

Die Formulare können auch im pdf-Format downgeloaded werden und dann per Email an die SVS  vs@svs.at geschickt werden. Wir empfehlen im Betreff den Namen und die Versicherungsnummer anzugeben.

 

WEITERE WICHTIGE HINWEISE

BESPRECHUNGEN mit unseren Klientinnen und Klienten finden ausschließlich telefonisch und/oder Online statt!

Auf Grund der aktuellen Vorgabe der Bundesregierung, persönliche soziale Kontakte ad COVID-19-Virus auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren, bieten wir ab sofort nur noch Kommunikation wie folgt an:

  • Telefonate und Telefonkonferenzen
  • „Online”-Meetings – bitte vorab um eine Terminvereinbarung
  • Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 17:00 Uhr.

 

Bitte kontaktieren Sie uns bei Unklarheiten und weiteren Fragen!

 

Herzliche Grüße

Das 360* Business Planner – Team

 

Ihr Geschäft. Unser Plan.