Liebe Kleinstunternehmer und Nebenerwerbsunternehmer! Kurz vor Jahresende erinnern wir gerade euch gerne an Steuersparmöglichkeiten. Dazu gehört für uns aber auch das Themas SVA. Wie Sie die Zahlung von Beiträge 2016 noch vermeiden können, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2016 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2016 maximal € 4.988,64 und der Jahresumsatz 2016 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. 

 
Antragsberechtigt sind
Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), 
Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
 
Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die mo-natlichen Einkünfte maximal € 415,72 und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 beträgt.
 
 
TIPP: Der Antrag für 2016 muss spätestens am 31.12.2016 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2016 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
 
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