Schon wieder eine Schwerpunktfahndung nach Normalverbrauchsabgabe (NoVA)-Hinterziehern mit ausländischen Kfz-Kennzeichen.Wie sieht die gesetzliche Lage aus, wenn ein ausländisches Fahrzeug über einen Monat in Österreich verweilt?

Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben und im Inland mit ausländischen Kfz-Kennzeichen unterwegs sind, könnten Fahrzeugkontrollen der besonderen Art erleben. Im vergangenen Jahr lukrierte der Fiskus insgesamt EUR 42,6 Millionen an Steuernachzahlungen.

Hintergrund dafür ist, dass die Einfuhr bzw. Inbetriebnahme eines Fahrzeuges für die Dauer von länger als einen Monat mit dauernden Standort in Österreich sowohl NoVA- als auch Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslöst. Bis zu 16%, abhängig vom Verbrauch, kann die NoVA ausmachen, dazu kommen noch Zuschläge für einen hohen CO2-Ausstoß. Für viele Menschen, die teure, leistungsstarke Autos besitzen, hat es sich mangels bisheriger Kontrollen ausgezahlt, ihr Auto im Ausland anzumelden und sich der NoVA damit zu "ersparen". Die gesetzliche Realität sieht anders aus.

Wenn der Standort eines ausländisches Fahrzeug über einen Monat in Österreich vorliegt, muss eine Zulassung bei den österreichischen Verwaltungsbehörden erfolgen, die ausländische Zulassung sowie die ausländische Kennzeichentafel abgegeben werden und in weiterer Folge – zumal eine "fiktive Erstzulassung" vorliegt – Normverbrauchsabgabe entrichtet werden. Steuerschuldner sind in diesen Fällen der Zulassungsbesitzer und der Fahrzeugverwender gemeinsam (Gesamtschuldverhältnis). Die Abgabenbehörde kann frei wählen, von wem sie die Steuerschuld einfordert.

Die herrschende Rechtsprechung legt als Anknüpfungspunkt für die NoVA-Pflicht den Begriff "dauernder Standort" wie folgt aus:

  • Bei Privatpersonen gilt der Hauptwohnsitz des Fahrzeugverwenders als Anknüpfungspunkt für die NoVA-Pflicht. Bei Unternehmerfahrzeugen wird jener Ort als dauernd angesehen, von dem aus der Fahrzeughalter über das Fahrzeug verfügen kann.
  • Gastarbeiter, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und die nur alle paar Monate ihr Heimatland besuchen, müssen NoVA zahlen, da ein dauernder Standort in Österreich gegeben ist. 
  • Bei ausländischen Tages- Wochen- und Monats-Pendlern, Saisonarbeitern und unterhaltsberechtigten Studenten zählt der Familienwohnsitz bzw. der Wohnsitz der Eltern als dauernder Standort. Befinden sich diese im Ausland, löst dies keine NoVA-Pflicht aus.
  • Laut Verwahltungsgerichtshof besteht auch keine NoVA Pflichft bei Fahrzeugen in ausländischen Betriebsvermögen. Auch dann nicht, wenn das Fahrzeug überwiegend in Österreich verwendet wird und der Verwender einen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
  • Wird das Fahrzeug einer ausländischen Gesellschaft einem österreichischen Dienstnehmer überlassen, leigt auch keine NoVA vor.
  • Handelt es sich allerdings bei dem Benutzer des Fahrzeuges um einen in Österreich wohnenden geschäftsführenden Gesellschafter, besteht NoVA-Pflicht, da unterstellt wird, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter im Gegensatz zu Dienstnehmern über das Fahrzeug ohne Beschränkung und frei verfügen kann (im In- und Ausland). Hier wird empfolen ein Fahrtenbuch zu führen.

Haben Sie weiter Fragen über die NoVA-Pflicht, wir helfen ihnen gerne weiter

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