Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Hier gibt es einige Erklärungen zu den wichtigsten Werbungskosten!

 

Gemäß § 16 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung ode Erhaltung der Einnahmen. Sie kommen nur bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten vor.

 

Dazu zählen Einkünfte aus:

 

  • nichtselbständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte

 

Es muss ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit bestehen. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausgaben werden nicht geprüft.

Erwachsen bei nichtselbständigen Einkünften Werbungskosten ist ohne Nachweis ein Pauschalbetrag von jährlich EUR 132 abzusetzen, ausgenommen es steh ein Pensionistenabsetzbetrag zu. Bestimmte Werbungskosten sind auf diesen Pauschbetrag nicht anzurechnen. Im Falle höherer Werbungskosten können diese alternativ zur Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.

 

Hier einige Werbungskosten:

 

Computer

Normalerweise wird eine vierjährige Nutzungsdauer für den Computer angenommen. Die Kosten dafür sind abzugsfähig. Der private Anteil ist aus den Werbungskosten auszuscheiden. Wenn sich der Computer in der privaten Wohnung befindet, nimmt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mind. 40 % an. Alles andere muss bewiesen werden!

 

Arbeitsessen

Essen mit zumindest überwiegendem Werbecharakter sind zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig. Man versteht darunter, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation geboten werden muss. Es muss eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Mit Geschäftsunterlagen kann man diese Arbeitsessen nachweisen.

Sonderfall Arbeitsessen im Zuge einer Reise: Ein Arbeitsessen bei einer Inlandsreise kürzt das Tagesgeld um EUR 13,20. Bei Auslandsreisen erfolgt keine Kürzung. Bei zwei Essen steht jedoch nur 1/3 des jeweiligen Höchstsatzes zu.

 

Internet

Wie beim Computer sind berufliche Internetkosten abzugsfähig. Bei privater Nutzung werden die Kosten aufgeteilt. Der Privatanteil ist auch auszuscheiden. Aufwendungen für berufliche Anwendungen (zB Rechtsdatenbank) sind abzugsfähig.

 

Auto 

Wird ein privates KFZ (muss nicht das eigene sein) für berufliche Fahrten genutzt, so können diese Kosten entweder tatsächlich nachgewiesenen Umfang oder in Form von Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden. Mit Kilometergeld gelten die meisten Kosten im Zusammenhang mit dem KFZ als abgegolten (Treibstoff, Service, Versicherung etc). Auf Verlangen vom Finanzamt ist ein Fahrtenbuch vorzulegen!

 

Beim nächsten Artikel zu den Werbungskosten erfahren Sie mehr zu anderen Punkten!

 

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