Immer wieder melden sich bei uns Unternehmer, die Mitarbeiter aus Drittstaaten anmnelden und beschäftigen möchten. In der Praxis gibt es dabei eine Reihe von wichtigen Dokumentationen, die Sie als Arbeitgeber zu beachten haben. Wir haben gemeinsam mit unserer Lohnverrechnungs- und Arbeitsrechtsspezialistin Beatrix Werzer-Lenartowski für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Bei Drittstaatsangehörigen und den neuen EU-Bürgern ist vor Arbeitsantritt bzw. Anmeldung immer zusätzlich zur e-card der Aufenthaltstitel anzufordern und (Seite 1 und 2 der Karte) zu kopieren. Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter die e-card vorlegen, und die Unternehmer sind der Meinung, dass das einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung gleichkommt.

Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel und dazugehörige Verfahren:

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für besonders hochqualifizierte Akademikerinnen und Akademiker, die Drittstaatsangehörige sind. Erstanträge sind im Ausland bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Personen, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, können den Antrag während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich persönlich bei der Einwanderungsbehörde auch einreichen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber eingebracht werden.

Für drittstaatsangehörige EhepartnerInnen und gleichgeschlechtliche einge-tragene PartnerInnen, wenn beide PartnerInnen über 21 Jahre alt sind, sowie für unverheiratete minderjährige Kinder von ÖsterreicherInnen. Erstanträge sind entweder bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde oder während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (Gültigkeit des Visums bzw. innerhalb der erlaubten sichtvermerksfreien Zeit) bei der Einwanderungsbehörde einzureichen.

Folgende Drittstaatsangehörige können eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen:

• Besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte

• Fachkräfte in Mangelberufen

• Selbständige Schlüsselkräfte

• Sonstige, unselbständige Schlüsselkräfte

• StudienabsolventInnen inländischer Hochschulen

Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber eingebracht werden. Bitte beachten Sie die „besonderen Kriterien„!

Besondere Kriterien:

  • Besonders Hochqualifizierte: Gutachten des AMS auf Basis des Punktesystems (mind. 70 Punkte)
  • Fachkräfte in Mangelberufen: Gutachten des AMS auf Basis des Punktesystems (mind. 50 Punkte)
  • Selbständige Schlüsselkräfte: gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit
  • Sonstige, unselbständige Schlüsselkräfte: Gutachten des AMS auf Basis des Punktesystems (mind. 50 Punkte) und durch Vertrag gesichertes Mindestbruttogehalt (2014: bis 30 Jahre 2.265 Euro; über 30 Jahre 2.718 Euro)
  • StudienabsolventInnen inländischer Hochschulen: Gutachten des AMS, dem Ausbildungsniveau entsprechende Arbeit und durch Vertrag gesichertes Mindestbruttogehalt (2014: 2.038,50 Euro )

Die Rot-Weiß-Rot-Karte für Selbständige ist die Erstniederlassungsbewilligung für selbständige Schlüsselkräfte. Diese erste Bewilligung wird für höchstens 12 Monate erteilt und ist quotenfrei. Der Antrag wird gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Arbeitsmarktservice nach dem gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere dem Transfer von Investitionskapital bzw. der Sicherung von Arbeitsplätzen geprüft. Das Modul 1 (Niveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens = GER) der Integrationsvereinbarung gilt durch den Erhalt der Karte automatisch als erfüllt. Es müssen keine Deutschkenntnisse vor Zuzug nachgewiesen werden.

 

Noch Fragen? Frau Werzer-Lenartowski beantwortet Sie Ihnen gerne.

 

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