Seit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (Mai 2011) drohen Arbeitgebern, die unter dem Kollektivvertrag zahlen, hohe Verwaltungsstrafen. Ein paar Argumente und Bestimmungen finden Sie hier.

 Das Gesetz enthält folgende wirtschaftsorientierte Bestimmungen:

  • Wird der zu wenig bezahlte Betrag vor der Kontrolle nachbezahlt, entfällt die Strafe jedenfalls.
  • Die Anzeige durch die GKK bzw. die Strafe für Entgeltunterschreitung entfällt, wennn das Entgelt nur geringfügig unterschritten wird oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, und der fehlende Betrag nachgezahlt wird

 

Vereinfachung bei Arbeitszeitaufzeichnungen ab 2015

 

  • Bei Mitarbeitern, die die Arbeitszeit und -ort weitgehend selbst bestimmen können, reichen Saldenaufzeichnungen (d.h. nicht Beginn, Ende und Ruhepausen sind aufzuzeichnen, sondern: Montag: 8 Stunden, Dienstag Stunden, etc.).
  • Die Aufzeichnung von Ruhepausen konnte nach der alten Rechtslage nur dann entfallen, wenn eine Betriebsvereinbarung das vorsieht und die Ruhepause max. 30 Minuten dauert. In Zukunft kann auch mit Einzelvereinbarung die Aufzeichnungspflicht entfallen. Die Vorgabe von 30 Minuten entfällt ebenfalls.
  • Bei Arbeitnehmerinnen mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.

 

Weitere Änderungen:

 

  • Der Arbeitnehmer hat einmal pro Monat das Recht auf kostenfreie Übermittlung seiner Arbeitszeitaufzeichnungen, sofern dies nachweislich verlangt wurde (§ 26 Abs. 8 AZG).
  • Bereits bisher wurde der Lauf von Verfallsfristen durch das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen gehemmt. Durch die Neuregelung tritt eine Hemmung auch dann ein,wenn die zuvor beschriebene Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt wird(§ 26 Abs. 9 AZG). Aus diesem Grund sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen nach Verlangen jedenfalls (nachweislich!) an den Arbeitnehmer übermittelt bzw. übergeben werden.

 

Weitere wesentliche Neuerungen:

  • Unterentlohnung und Strafbarkeit
    • Entgelt statt Grundlohn: Bisher war die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns strafbar. Nun wird auf das Entgelt inklusiver aller Bestandteile als Maßstab angesetzt. Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind Überzahlungen auf kollektivvertraglicher und gesetzlicher Ansprüche anrechenbar.
  • Verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen des Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping im Hinblick darauf, ob ein Kollektivvertrag verpflichtend anzuwenden ist (z.B. für Beschäftigte in der Werbung und Marktkommunikation Wien) oder ob ein KV-freier Bereich (z.B. für Beschäftigte in der Werbung und Marktkommunikation in den Bundesländern, ausgenommen Wien) besteht:
    • Das Gesetz gegen Lohndumping stellt auf eine Unterentlohnung im Bereich des „nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag“ zustehenden Entgelts ab. Die einzelvertragliche Gewährung von Gehaltsbestandteilen und allfälliger Zulagen unterliegt ausdrücklich nicht der Lohnkontrolle und der Strafbarkeit nach dem Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping. Kommt kein verpflichtender Kollektivvertrag zur Anwendung, finden sämtliche vertragliche Vereinbarungen im KV-freien Raum statt. In diesem Fall ist das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping nicht anzuwenden. Gilt jedoch ein KV, der das Mindestentgelt regelt, kommt das entsprechende Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping vollinhaltlich zur Anwendung. Künftig ist damit in jenen Bereichen, in denen ein KV gilt, jede Unterschreitung des Kollektivvertrag zustehenden Entgelts zusätzlich zu den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch verwaltungsstrafrechtlich strafbar.
  • Maßnahmen gegenüber ausländischen Arbeitgeber. Ausländische Arbeitgeber sind wie bisher zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache verpflichtet. Bisher galten österreichische Lohnstandards und österreichisches Recht nur, wenn ausländische Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandten. Nun gilt stets österreichisches Recht, ausgenommen kurzfristige Arbeiten von geringem Umfang (Besprechungen, Seminare, Messen, Kongresse, Sportveranstaltungen).


Sonstige Neuerungen

  • Die Gebietskrankenkassa muss den von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer über den Strafbescheid betreffend die Unterentlohnung informieren.
  • Bei begründeten Einwänden des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der KV-Partner einzuholen, die sich auf das Entgelt und nicht wie bisher lediglich auf die kollektivvertragliche Einstufung bezieht.
  • In der Arbeitslosenversicherung wird ein höchstgerichtliches Erkenntnis umgesetzt. Danach müssen Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes für den Anspruch zm Arbeitslosengeld ebenso zählen wie Zeiten eines Präsenz- und Zivildienstes.

 

Hier gibt’s die lohnschutzrechtliche Bestimmungen des AVRAG

 

Sollten Sie noch Fragen haben, sind wir gerne für Sie da!

 

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Quelle: WKO, Sparte IC Internetartikel Gesetz gegen Lohndumping, 21.5.2015

URL: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/sparte_iuc/Werbung-und-Marktkommunikation/Gesetz_gegen_Lohndumping.html (Stand 07.07.2015)