Es hat eine Änderung gegeben! Angehörige dürfen kurzfristig einspringen. Gerade in Gastronomie- und Tourismusbetrieben ist die kurzfristige Aushilfe durch Angehörige oft unverzichtbar, um etwa flexibel auf Gästeanstürme reagieren zu können. Bisher hatten die Unternehmen dann oft mit dienstrechtlichen Problemen und Anzeigen zu kämpfen. Nun gibt es eine Änderung…

 

Unentgeltliches, kurzfristiges Einspringen

 

„Familienangehörige können in Zukunft unentgeltlich und kurzfristig einspringen, wenn in einem Gasthaus oder Tourismusbetrieb die Notwendigkeit besteht“, erklärte ÖVP-Tourismussprecher Gabriel Obernosterer.
 
 
Familienhafte Mithilfe
 
 
Die kurzfristige Aushilfe durch nahe Angehörige in Familienbetrieben wurde nun praxisnaher ausgelegt. Demnach gilt für kurzfristig aushelfende Familienangehörige künftig die Vermutung, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.
 
Jetzt dürfen also nahe Verwandte und verschwägerte Personen, wie Eltern, Großeltern, Kinder und Geschwister unentgeltlich aushelfen, geringfügige Zuwendungen wie Mahlzeiten zählen nicht als Vergütung. Auch ein geringes Trinkgeld bis maximal 30 Euro darf behalten werden und führt nicht automatisch dazu, dass ein Dienstverhältnis anzunehmen ist.
 
Bei Enkel-, Pflege-, Schwiegerkinder, Schwäger, Neffen oder Nichten muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
 
 
 
Voraussetzung ist,
 
 
dass das Familienmitglied entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares bezieht, sich in Ausbildung befindet, selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgeht oder sonst nicht selbsterhaltungsfähig ist.
 
 
 
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