Eine Aufteilung der Fahrtkosten, welche grundsätzlich in in betrieblich gewidmtete Aufenthaltstage, sowie private Aufenthaltstage aufzuteilen sind, ist nicht erforderlich,wenn für den Steuerpflichtigen keine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Antrittes der Reise besteht und mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage betrieblich veranlasst ist. Ein Beispiel ist hier nachzulesen.

Fahrtkosten sind grundsätzlich nach dem Verhältnis in eine Anzahl von ausschließlich betrieblichen Zwecken gewidmeten Aufenthaltstagen und in eine Anzahl von privaten Zwecken gewidmeten Aufenthaltstagen aufzuteilen. Feiertrage und arbeitsfreie Wochenende sind nicht zu berücksichtigen.

Eine Aufteilung ist jedoch nicht erforderlich, wenn für den Steuerpflichtigen keine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Antrittes der Reise besteht und mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage betrieblich veranlasst ist.

Beispiel:
Ein Klagenfurter Steuerberater verbringt drei Werktage in Wien um einen Mandaten im Zuge einer dringenden Verfahrensangelegenheit zu beraten. Anschließend verbringt dieser noch zwei weitere Tage aus privaten Gründen in Wien. Es liegt eine vollständig betrieblich veranlasste Reise vor, da hinsichtlich des Reiseantritts keine Dispositionsmöglichkeit vorliegt und mehr als die Hälfte der Aufenthaltstage betrieblich veranlasst sind.

 

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