Werden für Geschäftsführer einer GmbH oder Mitarbeiter Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt, so ist für die private Nutzung ein Sachbezug zu berechnen. Diese Werte wurde nun aktuelle angehoben.

 

Voller Sachbezug: Statt max. EUR 600,– – ab März 2014 max. EUR 720,–
Halber Sachbezug: Statt max. EUR 300,– – ab März 2014 max. EUR 360,–

Für die uneingeschränkte Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges wurde der höchste KFZ-Sachbezugswert von EUR 60,– auf EUR 720,– pro Monat angehoben. Der Sachbezugswert beträgt weiterhin 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive NoVA und Umsatzsteuer.
Wird das firmeneigene KFZ nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, ist der Sachbezugswert mit dem halben Betrag, maximal EUR 360,– monatlich anzusetzen. (Achtung! Fahrtenbuch nicht vergessen!)
Wird die Einkommensteuer durch Lohnsteuerabzug eingehoben, kommen die erhöhten maximalen Sachbezugswerte für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28. Februar enden zur Anwendung. Wird die Einkommensteuer veranlagt, sind die angehobenen Sachbezugswerte bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28. Februar enden anzuwenden.
Die Anhebung der Höchstwerte gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung oder der erstmaligen Überlassung des Fahrzeuges.

Die Luxustangente – also die Grenze für die maximale Absetzbarkeit der Anschaffungskosten des Fahrzeuges – bleibt unverändert bei EUR 40.000,–

Sollten Sie zu den Sachbezügen noch Fragen haben wir beantworten Sie gerne.

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