Dienstnehmer müssen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Dies geht auch über das elektronische Datensammelsystem Elda oder …

Die Anmeldeverpflichtung kann auch in zwei Schritten erfüllt werden:
 

Mindestangaben-Meldung

Die Mindestangaben müssen vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Diese sind Dienstgeberkontonummer, Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Mindestangaben-Meldung vor Arbeitsantritt kann per ELDA online erfasst werden oder kann telefonisch oder per Telefax erfolgen.

Achtung: bei telefonischer Anmeldung – immer alles mitdokumentieren. Bei wem habe ich angemeldet, Uhrzeit, Tag etc.

Vollständige Anmeldung

Binnen sieben Tagen ab Beginn der Tätigkeitsaufnahme sind die noch fehlenden Angaben zu melden.
 

NEU

ab 1.1.2017: Vereinfachte Meldung

Es wird eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt in Kraft treten. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten die noch fehlen müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.
 

Verstoß gegen Meldebestimmung

Die Finanzpolizei oder die Sozialversicherung überprüfen die Anmeldung. Liegt keine korrekte Anmeldung vor, kommt es zu einer Anzeige.
Die Geldstrafen reichen von EUR 730 bis zu EUR 2.180 pro Vergehen. Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.
 

 

Also lieber anmelden und sich viel Ärger sparen! Wir helfen Ihnen gerne dabei.

 

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