Abzugrenzen ist die Sponsorleistung vor allem von der Spende. Im Gegensatz zu einer Spende, beruht ein Sponsoring auf einer rechtlichen Verpflichtung des Gebers beruht und sind wirtschaftliche Gegenleistungen vorgesehen, treten beim Sponsoring kommerzielle Überlegungen in den Vordergrund.

Bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben dürfen für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Für die Abzugsfähigkeit einer Sponsorzahlung als Betriebsausgabe und gegen das Vorliegen eines nichtabzugsfähigen Aufwands spricht das Begründen einer "nachhaltigen und ins Gewicht fallenden Werbewirkung".

Kriterien, die in der Praxis das Vorliegen einer abzugsfähigen Sponsorzahlung dokumentieren, sind u. a.:

  • die schriftliche Sponsorvereinbarung auf wirtschaftlicher Grundlage,
  • einander entsprechende Leistung und Gegenleistung,
  • ein als Werbeträger geeigneter Zahlungsempfänger,
  • eine breite Öffentlichkeitswirkung,
  • eine rechtliche Erzwingbarkeit der Leistung,
  • die tatsächliche Leistungserbringung,
  • die Dokumentierbarkeit der Leistung.

Gegen das Vorliegen einer in der Praxis steuerlich anzuerkennenden Sponsorvereinbarung sprechen z.B.

  • in Ex-ante-Betrachtung hohe Streuverluste durch Werbeeffekte im Ausland,
  • geringe Breitenwirkung der Sportart,
  • geringer Bekanntheitsgrad des Werbeaufwand,
  • eine rechtliche Erzwingbarkeit der Leistung,
  • Missverhältnis zwischen Sponsorzahlung und Gegenleistung.

 

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