Das Konzept der „digitalen Betriebsstätte“ klingt gut, stößt aber auf beträchtliche, auch (völker)rechtliche Hindernisse. Eines ist gewiss: Der Steuerwettbewerb der Staaten untereinander wird mit harten Bandagen geführt. Nicht immer ist es leicht, den Durchblick – und das richtige Augenmaß – zu wahren.

  1. Digitale Betriebsstätte

„Internetkonzerne“, erst recht deren Gewinne, sind steuerlich schwer fassbar. Der herkömmliche Betriebsstättenbegriff vermag der digitalen Wirtschaft mehr schlecht als recht beizukommen, also soll ein neues Konzept Abhilfe schaffen: „Signifikante digitale Präsenz“ soll eine digitale Betriebsstätte auslösen. Die Idee dahinter: Digital erwirtschaftete Gewinne sollen auch ohne physische Präsenz erfasst werden. Anknüpfungspunkt sollen etwa die „erzielten Umsätzen in Österreich“ sein.

  1. Zwischen Wund und Wirklichkeit

Der Betriebsstättenbegriff verlangt eine physische Einrichtung im Quellenstaat. Eine Erweiterung in Richtung „virtual reality“ müsste mit den jeweiligen DBA-Partnerstaaten verhandelt werden. Zustimmung ungewiss. Ein einseitiges Vorgehen Österreichs – wiewohl verfassungsrechtlich zulässig – widerspräche DBA-Recht und wäre nicht anderes als ein Bruch des Völkerrechts. Nicht unbedingt ein Renommee für ein – international gesehen – kleines Land.

Wenn nicht OECD, dann EU? Einigkeit scheint auch hier in weiter Ferne, wenn man sich zB die Position Irland vor Augen führt. Das dortige Geschäftsmodell hat sich im Laufe der Jahre zur beiderseitigen Zufriedenheit prächtig entwickelt. Rechnet man nämlich die Transaktionsvolumina der üblichen Verdächtigen (Apple, Amazon, Google und wie sie alle heißen) heraus, schrumpft die Wirtschaftsleistung der Grünen Insel um ein Drittel (!).

Freilich, die Europäische Kommission macht politischen Druck; und die Anti-BEPS-Richtlinie mag als Vorzeigebeispiel für rasches, effizientes, rechtsverbindliches Handeln auf europäischer Ebenen herhalten. Um der digitalen Betriebsstätte Wirkung zu verleihen, ist in Zeiten der Globalisierung allerdings die Einbeziehung von Drittstaaten, namentlich der USA, unabdingbar.

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